Allgemeiner Agenturvertrag von 21 Social
Im folgenden werden die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber, im nachfolgenden "Kunde" genannt, und der FG Media UG (haftungsbeschränkt) festgehalten.
Dafür stimmt der Kunde folgendem Werbeagenturvertrag zu:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Kunde beauftragt die Agentur mit der umfassenden werblichen Beratung und Betreuung für das Unternehmen des Kunden.
(2) Dieser Vertrag stellt einen Rahmenvertrag dar. Konkrete Werbemaßnahmen sind aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags des Kunden zu erbringen.
§ 2 Leistungen der Agentur
Die vertraglichen Leistungen sind dem vorliegenden Angebot zu entnehmen, gehen aber keinesfalls über folgenden Leistungsumfang hinaus:
(1) Die Beratungs- und Betreuungsverpflichtung der Agentur umfasst insbesondere folgende Leistungen:
Werbevorbereitung
Erstellung des Werbebudgets, Formulierung der Marketingziele, Entwicklung von Werbestrategien, Vorlage eines gestalterischen Konzepts,
Werbegestaltung
Erstellung von Werbetexten und Rohlayouts, Erarbeitung von Drehbüchern für Social Media Werbungen, Entwicklung einer Website, Entwicklung eines Konzepts für Verkaufsförderungsmaßnahmen
Werbemittelherstellung
Anleitung zur Herstellung und Prüfung der für die Erstellung der Werbemaßnahmen erforderlichen Unterlagen (Photographien, Zeichnungen, Videographien etc.), Produktion von Social Media Werbungen, Auswahl und Beauftragung der erforderlichen Spezialisten bzw. Lieferanten, Überwachung und Kontrolle der Auftragsabwicklung, Qualitätskontrolle, die Beschaffung von Werbematerial und dessen Versand an die Werbeträger, Einkauf von Werbezeit in TV und Rundfunk sowie von Spielzeit in Kinos, Versand der Werbefilme und Überwachung, Kontrolle der Abrechnungen und Rechnungslegung an den Kunden, Einkauf von Anzeigen auf Social Media, Veröffentlichen der Werbeunterlagen, Überwachung, Kontrolle der Abrechnungen und Rechnungslegung an den Kunden, Betreuung der Social Media Accounts auf den Plattformen:
(2) Die Agentur verpflichtet sich zur termingerechten Erstellung der vertragsgemäßen Leistung.
§ 3 Leistungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Leistungserbringung gemäß § 2 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zum vereinbarten Termin frei von Rechten Dritter zur Verfügung zu stellen. Der Kunde teilt der Agentur insbesondere das zur Verfügung stehende Werbebudget mit. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Rohmaterial gem. der von der Agentur erstellten Skripte, Rohmaterial in Video- Form anzufertigen und der Agentur eine Woche vor geplanter Veröffentlichung zu übermitteln.
(2) Der Kunde hat der Agentur rechtzeitig mitzuteilen, ob er die Genehmigung bezüglich eines Vorschlags erteilt, so dass der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird.
(3) Erteilt der Kunde die Genehmigung für einen von der Agentur vorgeschlagenen Entwurf, so gilt dies gleichzeitig als Genehmigung des ggf. mit dem Vorschlag der Agentur verbundenen Kostenvoranschlags.
(4) Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet, sofern die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.
§ 4 Vergütung der Agentur
(1) Die Vergütung der Agentur leitet sich vom, im Angebot befindlichen Preis zzgl. Ust. ab.
(2) Wird ein schriftlicher Kostenvoranschlag übermittelt und wird dieser durch den Kunden genehmigt, so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag.
(3) Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege.
(4) GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten werden vom Kunden getragen.
(5) Reisekosten werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet.
§ 5 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Die Agentur räumt dem Kunden an Ideen, Entwürfen, Gestaltungen und Arbeitsergebnissen ein einfaches räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Weiterübertragung des Rechts an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.
(3) Die Agentur wird den Kunden über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte, insbesondere über bestehende GEMA-Rechte, hinweisen.
(4) Die Agentur behält sich vor, von ihrem Recht auf Urhebernennung Gebrauch zu machen.
(5) Befindet sich das Projekt im Ramen des "Pionier Angebots", so stehen der Agentur sämtliche Zahlen zur Analyse der betreuten Social Media Accounts zu. Diese Analysedaten dürfen von der Agentur zu Marketing und Repräsentationszwecken, ohne Einschränkung der Datenveröffentlichung, verwendet werden. Im Ramen des Referenzprojekts "Pionier Angebot" sind der Agentur, nach der Zusammenarbeit sämtliche Analysedaten binnen 7 Tagen zu übermitteln. Die Daten werden im folgenden Format übermittelt:
(a) Monatliche Analysedaten: Die Analysedaten jedes einzelnen Monats von allen verwalteten Social Media Konten
(b) Top Quartal: Die Analysedaten des stärksten Quartals von allen verwalteten Social Media Konten
(c) Gesamt Analysedaten: Die Gesamtzeit vom ersten Upload bis zum letzten Upload des Vertrages von allen verwalteten Social Media Konten
Alle Übermittlungen erfolgen in Form von hochauflösenden Screenshots und CSV Export- Daten.
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten), bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet die Agentur nicht.
(2) Soweit Mängel einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzplicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt und die Agentur die Mängel innerhalb von zehn Werktagen nicht behoben hat.
§ 7 Vertraulichkeit Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden streng vertraulich behandeln. Die Geheimhaltungspflicht gilt gleichermaßen für sämtliche Angestellten und/oder Dritte, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
§ 8 Laufzeit, Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam Dauer, Mindestlaufzeit, Verlängerungsintervalle, sowie Kündigungsfristen sind dem Angebot zu entnehmen. Die Agentur verpflichtet sich, den Kunden rechtzeitig, d.h. vor Beginn dieser Kündigungsfrist, auf die Kündigungsmöglichkeit bei sonstiger Vertragsverlängerung gesondert hinzuweisen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
(3) Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem Verstoß der Agentur gegen die in § 2 dieser Vereinbarung verankerten Pflichten oder des Kunden gegen die Pflichten aus § 3 und den Zahlungspflichten gemäß § 4.
(4) Kündigt eine Partei diesen Vertrag außerordentlich, so wird die von der Agentur erbrachte Leistung gemäß des geleisteten Stundenaufwands bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Die Agentur ist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verpflichtet.
§9 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel
(1) Ändeungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
